Informationen für Hundehalter

1. Kotentfernung

 Mit dem Entschluss, sich einen Hund anzuschaffen, gewinnt man nicht nur einen treuen Begleiter, sondern übernimmt auch Verantwortung für den vierbeinigen Freund, aber auch für das Umfeld.

Immer wieder gibt es Reklamationen von Mitbürgern, die sich über Hundekot auf Gehsteigen, Gehwegen oder in Parkanlagen beschweren. Manche Mitbürger äußern auch ihre Angst vor freilaufenden Hunden. Wir müssen diese Meldungen ernst nehmen und respektieren. „Die Freiheit des Einzelnen hört dort auf, wo die Freiheit des Nächsten eingeschränkt wird“ – diese Aussage ist dort von Bedeutung, wo viele Menschen zusammenleben und beispielsweise Naherholungsgebiete gemeinsam nutzen. Niemand – auch kein Hundebesitzer – freut sich über Hundekot auf Gehwegen. Herumtollende Kinder, Kinderwagen, Rollstuhlfahrer tappen oder fahren in diese „Fallen“ – dabei müsste das alles nicht sein. Zudem ist es ein großer Ärger für Anwohner, die den Gehweg sauber halten müssen.

Für ein Tier zu sorgen ist eine schöne, aber auch verantwortungsvolle Aufgabe. Vieles, was in die Pflege investiert wird, erhält man über einen treuen Hundeblick zurück.


Mach’s weg!

Gemeinsam für ein sauberes Ammersbek. Wie jeder weiß, gehen Hunde nicht aufs Klo, sondern erleichtern sich irgendwo unterwegs. Deshalb muss aber noch lange nicht Hundekot auf Gehwegen, Grünstreifen oder an sonstigen Bereichen, die von anderen Menschen genutzt werden, herumliegen. Die Lösung ist, dass die Hundebesitzer die Hinterlassenschaften ihres Vierbeiners einsammeln. Nur so ist gewährleistet, dass tatsächlich niemand mehr in den Haufen hineintritt!

Wer seinen Hund ein großes Geschäft machen lässt, ohne es zu beseitigen, verhält sich anderen gegenüber verantwortungslos. Darüber hinaus begeht er aber auch eine Ordnungswidrigkeit, da Hundekot zum Abfall zählt und ordnungsbemäß zu beseitigen ist. Für jene, die nicht wissen, wie sie den Kot leicht und sauber entfernen können, haben wir nützliche Tipps zusammengestellt.

 Wie mach ich’s weg?

Am besten funktioniert die Beseitigung mit Plastiksäckchen, die Sie im Handel als kleine Müll- oder Gefrierbeutel kaufen können. Ziehen Sie das Plastiksäckchen über die Hand und heben Sie den Hundekot auf! Stülpen Sie das Säckchen über - sie kommen dabei mit dem Hundekot nicht in Berührung! Verknoten Sie das Säckchen! Der Hundekot und sein Geruch sind nun gut und sicher verstaut.
Wer sich partout nicht vorstellen kann, den Kot seines Hundes mit einer Plastiktüte aufzunehmen, kann auch einen speziellen Greifer oder eine mitgeführte kleine Schaufel benutzen. Nähere Informationen hierzu gibt es im Fachhandel für Hundebedarf.


Und wohin mit dem vollen Beutel?

Gut verschlossen können Sie den Kot Ihres Hundes über den nächstgelegenen Abfalleimer entsorgen.

Noch ein Tipp!

Damit Sie den Plastiksack bei Ihrem nächsten Spaziergang nicht zu Hause vergessen, binden Sie ihn doch einfach um die Leine. Sie setzen damit auch ein Zeichen, dass sie verantwortungsvoll sind und die Hinterlassenschaft Ihres Lieblings keinem Spaziergänger, keinem Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer zumuten möchten.

 

2. Allgemeine Aufsichtspflicht

Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des vorstehenden Satzes zu führen. Für das Halten und Führen gefährlicher Hunde gelten besondere Pflichten. Erwähnt sei hier die Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis ist z.B. nur zu erteilen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzt. Einzelheiten können beim Bürgeramt unter der Telefonnummer 040/605 81-130 erfragt werden. (siehe auch Merkblatt über das Halten gefährlicher Hunde)

3. Halsbandpflicht

Hunden sind außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.

 

4. Hundesteuermarke

Die Steuermarke muss dem Hund zusätzlich zu der unter 3. genannten Kennzeichnung bei jedem Verlassen des privaten Grundbesitzes oder der Wohnung angelegt werden.

 

5. Mitnahmeverbot

Hunde dürfen nicht mitgenommen werden

  • in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
  • in Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
  • in Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.

 

6. Allgemeine Anleinpflicht

Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren oder in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete (darunter sind gemäß Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt Kiel die öffentlichen Grünanlagen, die der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dienen, zu verstehen. Hierzu gehören
  • die Grün- und Parkanlagen mit ihren Anpflanzungen und Einrichtungen einschließlich der Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind,
  • die Spiel- und Bolzplätze,
  • die allgemein zugänglichen Grünanlagen von Kleingärten und das Straßenbegleitgrün
  • in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
  • auf Friedhöfen,
  • auf Märkten und Messen,
  • in öffentlichen Gebäuden u. öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • in Wäldern und dort nur auf Waldwegen.
  • in Naturschutzgebieten

 

7. Gefährliche Hunde

Siehe Ziffer 2 „Allgemeine Aufsichtspflicht“.

 

8. Ausnahmen

Ausnahmen vom Leinenzwang und Mitnahmeverbot gibt es für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung. soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.

 

9. Regelverstöße

Verstöße gegen die Allgemeine Aufsichtspflicht, den Leinenzwang, das Mitnahmeverbot und gegen die Kotentfernungspflicht gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden.