EU-Umgebungslärmrichtlinie

Mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) hat die Europäische Gemeinschaft ein Konzept vorgegeben, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu mindern und ihnen vorzubeugen. Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht erfolgte mit den §§ 47 a-f im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), durch die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) und weiterer untergesetzliche Regelwerke z.B. Berechnungsverfahren. Zuständig für die Ausarbeitung von Lärmkarten und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind die Gemeinden. 

 

Die wesentlichen Ziele der Umgebungslärmrichtlinie sind: 

  • Ermittlung der Belastung durch strategische Lärmkarten und 
  • Verminderung und Vorbeugung durch Lärmaktionspläne.

 

In der ersten Stufe (2007/2008) waren die Gemeinden verpflichtet, Lärmkarten auszuarbeiten bzw. Lärmaktionspläne aufzustellen, in denen Einwohner an Hauptverkehrsstraßen mit einem Fahrzeugaufkommen von mehr als 6 Mio. Fahrzeugen/Jahr belastet sind. Die Lärmkarten wurden flächendeckend für das Land Schleswig-Holstein vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für alle Kommunen unter 20.000 Einwohner erstellt und sind unter www.laerm.schleswig-holstein.de einsehbar. Unter „Gemeinden" findet man Ammersbek und nach Anklicken der Gemeinde Ammersbek kann man den Lärmaktionsplan sowie die Lärmkarten ansehen.

 

Der Lärmaktionsplan der ersten Stufe für die Gemeinde Ammersbek wurde erstmalig am 08.12.2009 von der Gemeindevertretung beschlossen und wird alle fünf Jahre überprüft und fortgeschrieben. 

Hier finden Sie den Lärmaktionsplan mit seinen Fortschreibungen:

Lärmaktionsplan vom 08.12.2009

Fortschreibung des Lärmaktionsplanes vom 01.07.2013

Fortschreibung des Lärmaktionsplanes vom 01.07.2018