Fragen und Antworten zum Baumschutz
1. Warum Baumschutz?
Bäume haben in unserer Gesellschaft inzwischen einen enormen Stellenwert. Im waldarmen Schleswig-Holstein sind sie darüber hinaus von besonderer Bedeutung.
Bäume schaffen insbesondere im Wohnungsnahbereich jene ‚Wohlfahrtswirkungen’, welche zunehmend im Bewusstsein der Bürger verankert sind.
So können gesunde und leistungsfähige Bäume bis zu 70 % des Staubs aus der Luft filtern und täglich ca. 10 – 15 kg Sauerstoff produzieren. Zum Vergleich: Ein Mensch verbraucht täglich 0,5 – 2,0 kg Sauerstoff.
Um eine ausgewachsene Buche in ihren vielfältigen physikalischen und physiologischen Funktionen zu ersetzen, müssten etwa 2.500 junge Bäume gepflanzt werden.
Der hohe Stellenwert des kommunalen Baumschutzes wird schließlich auch in den Urteilen der Rechtssprechung besonders deutlich.
2. Was beinhaltet die Baumschutzsatzung?
Zum Schutz der Bäume hat die Gemeinde Ammersbek bereits im Jahre 1983 die „Satzung der Gemeinde Ammersbek zum Schutze des Baumbestandes“ erlassen. Sie gilt heute für das gesamte Gemeindegebiet und regelt den Schutzgegenstand, die Schutzbestimmungen sowie die Gründe zur Entfernung von Bäumen.
3. Welche Bäume sind geschützt?
Laubbäume mit einem Stammumfang von 0,70 m und mehr, gemessen in einer Höhe von 1,0 m über dem Erdboden.
Mehrstämmige Bäume, wobei die Summe der Stammumfänge maßgebend ist. Dabei muss mindestens einer der Stämme einen Umfang von 0,30 m und mehr aufweisen.
Ersatzpflanzungen, welche im Zusammenhang mit Fällgenehmigungen auferlegt wurden. Hierbei hat der Stammumfang keine Bedeutung.
Bäume, welche aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplanes zu erhalten sind. Auch hierbei hat der Stammumfang keine Bedeutung. Der Schutz durch Bebauungsplan betrifft auch solche Bäume, welche über die Baumschutzsatzung nicht geschützt sind.
4. Welche Bäume sind nicht gemäß Baumschutzsatzung geschützt?
Obstbäume
Nadelbäume, Birken, Pappeln und Weiden (ausgenommen Kopfweiden sowie Weiden mit Ortsbild prägendem Charakter).
Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die dem Erwerbszweck dienen.
Außerdem:
- Bäume auf Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes
- Bäume, die nach anderen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes (z.B. Naturdenkmale) oder des Denkmalschutzes geschützt sind
- Bäume innerhalb von Knicks
5. Was ist zu tun, wenn ein geschützter Baum gefällt werden soll?
Ist die Fällung eines geschützten Baumes, z.B. aufgrund einer Krankheit oder wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit erforderlich, ist ein schriftlicher Antrag an die Gemeinde zu richten.
Das Formular „Antrag auf Erteilung einer Ausnahme/Befreiung von den Schutzbestimmungen des § 3 der Satzung der Gemeinde Ammersbek zum Schutze des Baumbestandes“ kann über Internet bei der Gemeinde Ammersbek abgerufen werden.
Allgem. Hinweise zum Antrag:
- Auch für abgestorbene Bäume ist eine Genehmigung einzuholen.
- Die Bearbeitung des Antrages ist kostenpflichtig. Ein entsprechender Gebührenbescheid liegt der Fällgenehmigung bei.
- In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen aus Gründen des Artenschutzes keine Bäume gefällt werden. Ausnahmegenehmigungen werden bei besonders wichtigem Grund von der unteren Naturschutzbehörde in Bad Oldesloe erteilt.
- Es wird empfohlen, vor Antragstellung die (privatrechtlichen) Belange mit dem Grundstücksnachbarn zu klären.
Hinweise zum Ausfüllen:
- Der Antrag kann nur vom Grundstückseigentümer oder Nießbraucher gestellt werden oder von einem Dritten mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers oder Nießbrauchers.
- Der Antragsteller erhält die Fällgenehmigung und ist Kostenpflichtiger.
- Der Antrag sollte vollständig ausgefüllt sein. Zusätzliche formlose Blätter können dazu verwendet werden.
! Ist ein Baum durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes geschützt, ist zur Entfernung des Baumes zusätzlich ein „Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes“ erforderlich. Dieser Antrag ist beim Kreis Stormarn - Fachdienst Bauaufsicht - in 23840 Bad Oldesloe zu stellen. Die Einreichung erfolgt über die Gemeinde Ammersbek.
6. Wann ist eine Genehmigung nicht erforderlich?
Genehmigungsfrei sind fachgerecht durchgeführte Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen am Baumbestand (z.B. Rückschnitt, Auslichtungsschnitt). Dabei ist das Kappen der Baumkrone nicht zulässig.
Eine fachgerechte Durchführung ist in der Regel durch Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus gewährleistet.
7. Was ist bei Fällungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben zu beachten?
Bei der Planung von Baumaßnahmen ist auf den vorhandenen Baumbestand Rücksicht zu nehmen, das heißt, im Baugenehmigungsverfahren ist das Maß sowie die Art und Weise der Bebauung auf einen mit den Zielsetzungen des Naturschutzes zu vereinbarenden Umfang abzustimmen.
Wenn schützenswerter Baumbestand durch ein Bauvorhaben betroffen ist, ist mit den Bauantragsunterlagen ein Baumbestandsplan vorzulegen. Darin sind alle ein- und mehrstämmigen Bäume mit einem Stammumfang von 0,70 m und mehr darzustellen.
8. Muss für einen gefällten Baum ein Ersatzbaum gepflanzt werden?
Um auch langfristig den Baumbestand sichern zu können, wird eine Fällerlaubnis grundsätzlich mit der Auflage einer langfristig zu erhaltenden Ersatzpflanzung erteilt.
Der Ersatzbaum muss einen Stammumfang von mindestens 14 cm haben, gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden. Es ist darauf zu achten, dass heimische Baumarten verwendet werden, um mögliche spätere Krankheitsanfälligkeiten und Entwicklungsstörungen zu vermeiden.
Die Ersatzpflanzung ist zur nächsten Pflanzperiode, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Fällgenehmigung fertigzustellen. Nicht angewachsene Ersatzanpflanzungen sind zu wiederholen. Die Gültikeit der Ausnahmegenehmigung beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Erteilung der Genehmigung.
9. Was ist, wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist?
Wenn der Ersatzpflanzung rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen, oder die Ersatzpflanzung in absehbarer Zeit erneut zu einer Fällung führen würde, hat der Antragsteller einen entsprechenden Geldbetrag zu leisten. Der Betrag wird von der Gemeinde festgelegt. Er richtet sich nach den Kosten für die Beschaffung und Pflanzung eines entsprechenden Baumes.
10. Wann kommt eine Ersatzpflanzung nicht in Betracht?
Eine Ersatzpflanzung oder ersatzweise Geldzahlung kommt nicht in Betracht, soweit die Entfernung des Baumes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich oder im öffentlichen Interesse notwendig ist, z.B. bei anstehenden Straßenbaumaßnahmen oder Arbeiten am Siel- und Leitungsnetz.
11. Was ist für die Pflanzung junger Bäume zu berücksichtigen?
Die beste Pflanzzeit ist zwischen Oktober und April an frostfreien Tagen. Immergrüne Bäume sollten im September oder Oktober gesetzt werden. Bäume können ausnahmsweise auch in der übrigen Jahreszeit gepflanzt werden, doch dann sind gut gewässerte Ballen erforderlich.
Die gepflanzten Bäume müssen gegen direkte Sonne geschützt werden.
Eine umfassende Beratung in einer Qualitätsbaumschule hinsichtlich der Baumart und Baumansprüche ist sehr zu empfehlen. Dabei sollten die künftigen Standortverhältnisse berücksichtigt werden.
Bei Pflanzungen an der Grundstücksgrenze auf die erforderlichen Grenzabstände achten!
Die Gesamtfassung dieser Bürgerinfo ist in den Auslagen des Rathauses sowie im Zimmer 12 erhältlich.
Stand: Januar 2010