Leistungen von A – Z
Parkerleichertung für Schwerbehinderte
Informationen
Wer kann die Parkerleichterung beantragen?
Berechtigt sind Schwerbehinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung mit Merkzeichen "aG oder Blinde mit Merkzeichen "Bl" oder Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder einer vergleichbaren Funktionseinschränkung für die Behindertenparkplätze geschaffen wurden (blauer Ausweis).
Aber nicht nur diese Personengruppe erhält Parkerleichterungen, Dank einer neuen bundesweiten Regelung können Menschen, denen bisher keine Parkerleichterung gewährt wurde, diese nun in Anspruch nehmen (oranger Ausweis):
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen ( und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
- Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60%
- Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70.
Ferner gilt in Schleswig-Holstein eine Sonderregelung, die es nachstehend genannten Personen ebenfalls ermöglicht eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten (gelber Ausweis):
- Gehbehinderte mit dem Merkzeichen „G” (anerkannter Grad der Behinderung mind. 70 und max. Gehstrecke ca. 100 m)
- Personen mit erheblicher vorübergehender oder noch nicht amtlich anerkannter dauernder Gehbehinderung/Mobilitätsbeeinträchtigung (max. Gehstrecke 100 m)
- Die Ausnahmegenehmigung wird außer in Schleswig-Holstein in folgenden Bundesländern anerkannt: Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz
Wo gilt die Parkerleichterung?
Wichtig: Auf den Behindertenparkplätzen dürfen nur Schwerbehinderte mit einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung mit Merkzeichen „aG“ oder Blinde mit Merkzeichen „Bl“ oder Personen mit
beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder einer vergleichbaren Funktionseinschränkung (blauer
Parkausweis) parken.
Daneben darf dort nicht geparkt werden, wo ein gesetzliches oder ausgeschildertes Haltverbot
besteht.
Die Parkerleichterung erlaubt das Parken u. a. im eingeschränkten Halteverbot und auf den
öffentlichen, durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden.
In Fußgängerzonen darf während der Ladezeiten (Zeiten, in denen die Fußgängerzone zum Be- und
Entladen befahren werden darf) geparkt werden. An Parkuhren und Parkschein-automaten darf ohne
Gebühr und zeitliche Begrenzung sowie in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der
gekennzeichneten Parkplätze, soweit der Verkehr dadurch nicht behindert wird, geparkt werden.
Generell darf die Parkerleichterung nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer
Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt in allen Fällen 24 Stunden.
Wie lange gilt die Parkerleichterung?
Die Parkerleichterung wird für max. 5 Jahre ausgestellt.
Wird die Parkerleichterung aufgrund der Sonderregelung für Schleswig-Holstein beantragt, wird diese für max. 3 Monate ausgestellt.
Notwendige Unterlagen / Voraussetzungen
- Schwerbehindertenausweis
- Feststellungsbescheid
- Ärztliche Bescheinigung (bei noch nicht amtlich anerkanntem Merkzeichen)
- Personalausweis
- Lichtbild
- Eine von der berechtigten Person unterzeichnete Vollmacht, sofern eine andere Person die Ausnahmegenehmigung beantragt
Angeboten von
Ordnungsamt / Amtsleitung Am Gutshof 3 22949 Ammersbek |
|
Ansprechpartner/In | Christin Gruß |
---|---|
Telefon | 040 / 6 05 81-130 |
Fax | 040 / 6 05 81-115, PC-Fax: 0431 / 98 86 61 58-30 |
christin.gruss@ammersbek.de |