Leistungen von A – Z
Vaterschaftsanerkennung
Informationen
Vater eines Kindes ist rechtlich in folgender Rangfolge der Mann,
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Rechtlicher Vater Ihres nichtehelichen Kindes können Sie daher werden, indem Sie die Vaterschaft anerkennen. Das ist allerdings nicht möglich, solange noch die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig. Sie bedarf der Zustimmung der Mutter und in besonderen Fällen auch des Kindes oder weiterer Personen. Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch und in der Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung werden Geburtenbuch und Geburtsurkunde nachträglich ergänzt.
Notwendige Unterlagen / Voraussetzungen
Für die Anerkennungserklärung des Vaters:
eigener Personalausweis oder Reisepass,
eigene Geburtsurkunde
Geburtsurkunde des Kindes (nach der Geburt) bzw. Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums (vor der Geburt, z. B. durch den Mutterpass)
Für die Zustimmungserklärung der Mutter:
eigener Personalausweis oder Reisepass,
eigene Geburtsurkunde
sofern die Zustimmung nachträglich erklärt wird: Anerkennungserklärung des Vaters in beglaubigter Abschrift: und Geburtsurkunde des Kindes (nach der Geburt) bzw. Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums (vor der Geburt, z. B. durch den Mutterpass)
Gebühren
keine
Angeboten von
Standesamt Am Gutshof 3 22949 Ammersbek |
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Ansprechpartner/In | Kathrin Beriša |
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Telefon | 040 / 6 05 81-131 |
Fax | 040 / 6 05 81-115, PC-Fax: 0431 / 98 86 61 58 31 |
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