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Hundehaltung / Gefahrhundegesetz

Informationen

Am 01. Mai 2005 ist das Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG), welches die Regelungen der alten Gefahrhundeverordnung ablöste, in Kraft getreten.

Dieses beinhaltet u. a. folgende wichtige Bestimmungen, die für alle Hunde gelten:

Nach § 2 Abs. 1 Gefahrhundegesetz sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Hundehalterinnen und Hundehalter dürfen einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass auch sie den Hund sicher im Sinne des Sorgfaltsgrundsatzes führen.

Weiterhin besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung eines jeden Hundes, aufgrund derer der Halter ermittelt werden kann (z. B.: Halter der Hundes: Herr/Frau Mustermann, Anschrift, ggf. Telefonnummer).

Ein absolutes Mitnahmeverbot und ein Verbot des Laufen zu lassen besteht für alle Hunde an folgenden Orten und Plätzen:

Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser
Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume
Badeanstalten, Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.

Alle Hunde sind an folgenden Orten immer anzuleinen:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- oder Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete
  • in Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
  • in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
  • auf Friedhöfen,
  • auf Märkten und Messen,
  • im Wald (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz).



Grundsätzlich ist es verboten, Hunde scharf zu machen, sie also mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden.

Weitere Regelungen, die für Gefahrhunde gelten, sind dem $link=http://www.ammersbek.de/files/Buergerinformation/Merkblatt_Gefahrhunde.pdf;Merkblatt zum Halten eines gefährlichen Hundes$ zu entnehmen

Angeboten von

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