Leistungen von A – Z
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
Informationen
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII wird gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere dem Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann. Der Begriff „notwendiger“ Lebensunterhalt umfasst den Bedarf eines Menschen insbesondere an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Heizung und Hausrat und persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Menschen zwischen 15 und 65 Jahren, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und kein ausreichendes Einkommen haben. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt. Diese sind so bemessen, dass auch einmalige Leistungen hierin enthalten sind. Das bedeutet, dass mit den erhöhten Regelsätzen seit Januar 2005 z. B. die Kosten für Haushaltsgeräte wie Kühlschrank oder Fernseher, Bekleidung und Schuhe, aber auch die Renovierung der Wohnung vollständig aus dem Regelsatz zu tragen sind. Für diese Bedarfe müssen daher von Anfang an Rücklagen gebildet werden.
Dauerhaft Erwerbsunfähige und über 65jährige erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, alle anderen Arbeitslosengeld II nach dem SGB II.
Angeboten von
Soziales / Grundsicherung Am Gutshof 3 22949 Ammersbek |
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Ansprechpartner/In | Claudia Neumann, Nicole Preuß |
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