EU-Umgebungslärmrichtlinie
Mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) hat die Europäische Gemeinschaft ein Konzept vorgegeben, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, zu mindern und ihnen vorzubeugen. Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht erfolgte mit den §§ 47 a-f im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), durch die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) und weiterer untergesetzliche Regelwerke z.B. Berechnungsverfahren. Zuständig für die Ausarbeitung von Lärmkarten und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind die Gemeinden.
Die wesentlichen Ziele der Umgebungslärmrichtlinie sind:
- Ermittlung der Belastung durch strategische Lärmkarten und
- Verminderung und Vorbeugung durch Lärmaktionspläne.
Der Lärmaktionsplan der ersten Stufe für die Gemeinde Ammersbek wurde erstmalig am 08.12.2009 von der Gemeindevertretung beschlossen und wird alle fünf Jahre überprüft und fortgeschrieben.
Hier finden Sie den Lärmaktionsplan mit seinen Fortschreibungen:
Lärmaktionsplan vom 08.12.2009
Fortschreibung des Lärmaktionsplanes vom 01.07.2013
Fortschreibung des Lärmaktionsplanes vom 01.07.2018